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Das Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

auf einen Blick

Das Insolvenzrecht wird dem Rechtsgebiet des Zivilrechts zugeordnet.

 

Das Insolvenzrecht befasst sich auf materiellem und verfahrensrechtlichem Gebiet mit den Rechten von Gläubigern, wenn deren Schuldner zahlungsunfähig sind.

 

Die Insolvenzordnung regelt somit die Interessen von Gläubiger und Schuldnern gleichermaßen.

 

Ziel der Insolvenzordnung ist es, die Gläubiger eines Schuldners gleich-mäßig zu befriedigen. Dazu wird das Vermögen des Schuldners verwertet. Das passiert im Insolvenzverfahren.

 

Das Insolvenzverfahren ist das Instrument des Insolvenzrechts. 

 

 

Insgesamt gibt es vier Rechtsquellen, auf die in Deutschland zurückgegriffen wird:

  1. Die Insolvenzordnung (InsO)

  2. Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

  3. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO)

  4. Die §§ 1975 ff. BGB iVm der InsO für Nachlassinsolvenzverfahren

Insolvenz

und Corona

Aufgrund der Pandemie wurde durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, für eine begrenzte Zeit ausgesetzt sowie eine Beschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken im Kontext der Fortführung eines pandemiebedingt insolventen Unternehmens eingeführt.

 

Lesen Sie mehr auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Hier geht es zur I. Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar bis 30. April 2021

Die Insolvenz-ordnung

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Insolvenzverfahren:

  1. Das Regelinsolvenzverfahren das für juristische Personen gilt oder natürliche Personen, die selbstständig sind oder waren und mehr als 20 Gläubiger haben.

  2. Das Verbraucherinsolvenzverfahren, das für alle anderen natürlichen Personen gilt und im Wesentlichen aus vier Schritten besteht:

 

  • außergerichtlicher Einigungsversuch

  • gerichtliches Verfahren

  • Wohlverhaltensphase

  • Restschuldbefreiung  (*ab dem 1. Januar 2021 –  3 Jahre)

 

Außerdem sichert die Insolvenzordnung dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen.

 

Das Insolvenzverfahren soll zudem dem redlichen Schuldner die Möglichkeit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens ein von den Altschulden befreites Leben zu führen. 

 

Unternehmen erhalten durch verschiedene Regelungen (Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzplan) im Rahmen der Insolvenzordnung die Möglichkeit zu einem Neuanfang.

Die Insolvenz

Antragspflicht

Mit der Insolvenzantragspflicht werden Unternehmensleiterinnen und Unternehmensleiter strafbewehrt dazu angehalten, haftungsbeschränkte Unternehmen spätestens bei Eintritt der Insolvenzreife, d.h. einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, in ein Insolvenzverfahren zu führen, mit dem die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger gewahrt werden (Ausnahmen nach dem COVInsAG).

 

Gilt nicht für natürliche Personen.

Die Verbraucher

Insolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in Deutschland als vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer natürlichen Person (Privatperson) bezeichnet. Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. 

 

Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren wird auch durchgeführt, wenn der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. 

 

Hieran schließt sich, auf Antrag, das Restschuldbefreiungsverfahren an.

 

Aufgrund der Komplexität und Wichtigkeit für den betroffenen Einzelnen wird hier mit dem spezialisierten Netzwerk Schuldnerberatung eng zusammengearbeitet.

Die Restschuld

Befreiung

Nach Ende des Insolvenzverfahrens werden dem Schuldner die restlichen Schulden erlassen (Ausnahmen in § 302 InsO).

 

Wurde der Insolvenzantrag nach dem 1. Oktober 2020 oder danach gestellt, erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren.

 

Für Insolvenzverfahren die zwischen dem 17. Dezember 20219 und 30. September 2020 gestellt worden sind, verkürzt die 6-jährige Wohlverhaltensperiode staffelweise. 

 

Weiterführende Informationen lesen Sie bitte in der Broschüre des bmjv.de. 

Auch das Netzwerk der Schuldnerberatung hat weitere brillante Informationen betreffend Schuldenbereinigung für Sie.

Reform und Neuerungen

Durch das Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, StaRUG) wird seit dem 1. Januar 2021 unter gleichzeitiger Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie in Deutschland das dem Insolvenzrecht nahestehende Restrukturierungsrecht geregelt.

 

Seine Regelungen knüpfen nahtlos an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz an.

 

(Quelle:

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensstabilisierungs_und_-restrukturierungsgesetz)

Das StaRUG regelt die Thematik der Risikofrüherkennung bei Unternehmen. § 1 StaRUG sieht eine fortlaufende Risikofrüherkennung und frühzeitiges Krisenmanagement durch die Geschäftsleiter vor.

 

Ziel des StaRUG ist weiterhin die außergerichtliche Beseitigung der Insolvenz bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zum anderen die Gewährleistung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens mithilfe eines sog. Restrukturierungsplanes. 

 

Die Umsetzung des Restrukturierungsplans wird durch eine Vielzahl von Instrumente zur Stabilisierungs- und Restrukturierung begleitet.

Den Durchblick

behalten

Die doch sehr schwer verständlichen Neuerungen in der Insolvenzordnung, im Restschuldbefreiungsverfahren sowie im StaRUG bieten eine Vielzahl von Chancen, aber leider auch Risiken, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.  

 

Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung und der Expertise auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes und der Unternehmensrestrukturierung steht der Unterzeichner als Fachanwalt für Insolvenzrecht für eine individuelle Beratung selbstverständlich seriös und äußerst vertraulich, Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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